Satzung

§ 1. Name, Sitz

Der Verein führt den Namen “Bonner Informatik-Gesellschaft e.V”, im folgenden “BIG e.V.” genannt. Er ist in das Amtsregister des Amtsgerichts Bonn eingetragen. Der Verein hat seinen Sitz in Bonn.

§ 2. Zweck

  1. Der Verein fördert die Wissenschaft Informatik. Ziele des Vereins sind insbesondere:
    1. Stärkung der Wissenschaft Informatik und Bildung in Informatik, insbesondere an der Universität Bonn.
    2. Förderung der allgemeinen Ausbildung und des Studiums im Bereich der Informatik.
    3. Stärkung der Beziehungen zwischen Wissenschaft und Praxis.
  2. Zur Erreichung dieser Ziele dienen insbesondere folgende Maßnahmen:
    1. Durchführung von Vorträgen, Tagungen, Veranstaltungen zur Fort- und Weiterbildung, Demonstrationen und Besichtigungen im Bereich der Informatik.
    2. Förderung von Ausstattungen und Einrichtungen, die der Informatik dienen, insbesondere der gut eingerichteten Informatikbibliothek der Universität Bonn durch das Beschaffen von Mitteln für diese Zwecke.
    3. Erarbeitung und Verbreitung von Informationen und Stellungnahmen zu Fragen der Informatik.
    4. Ehrungen sowie Vergabe von Preisen und Stipendien an Studierende und Wissenschaftler .
    5. Förderung des Meinungs- und Erfahrungsaustausches zwischen ehemaligen Studierenden der Informatik, den gegenwärtigen Mitgliedern von Informatikfakultäten und Partnern aus Wissenschaft, Wirtschaft und Industrie.
  3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
  4. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3. Mitgliedschaft

  1. Ordentliche Mitglieder des Vereins können Einzelpersonen, juristische Personen und nichtrechtsfähige Vereine werden, die bereit sind, die Ziele des Vereins zu unterstützen.
  2. Der Mitgliedschaftsantrag ist schriftlich an den Vorsitzenden der BIG e.V. zu richten. Über die Aufnahme als Mitglied entscheidet der Vorstand.
  3. Von der Aufnahme neuer Mitglieder und von abgelehnten Beitrittsanträgen unterrichtet der Vorstand die Mitglieder auf der nächsten Mitgliederversammlung.
  4. Jedes Mitglied kann zum Ende des laufenden Kalenderjahres aus dem BIG e.V. austreten; die Kündigung muss dem Vorsitzenden der BIG e.V. schriftlich mitgeteilt werden.
  5. Ein Mitglied kann von der Mitgliederversammlung aus der BIG e.V. ausgeschlossen werden, wenn seine Handlungen dem Zweck der BIG e.V. zuwider laufen oder es trotz Mahnung mit mindestens zwei Beitragszahlungen im Rückstand ist. Der Ausschluss erfolgt, wenn er von mindestens zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder verlangt wird. Das betroffene Mitglied kann verlangen, dass dieser Beschluss auf der nächsten Mitgliederversammlung des Vereins behandelt und gegebenenfalls abweichend entschieden wird. Der Einspruch hat aufschiebende Wirkung.
  6. Personen, die sich um den Verein oder um die Informatik besonders verdient gemacht haben, können vom Vorstand mehrheitlich zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

§ 4. Beiträge, Geschäftsjahr, Vermögen

  1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  2. Die Mitglieder zahlen Beiträge, deren Höhe jeweils für das folgende Geschäftsjahr von der Mitgliederversammlung beschlossen wird. Der Jahresbeitrag ist innerhalb der ersten beiden Monate des Geschäftsjahres zu leisten.
  3. Studierende, Arbeitslose und Personen im Ruhestand zahlen einen ermäßigten Beitrag.
  4. Ehrenmitglieder zahlen keinen Beitrag.
  5. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Die Erstattung von Aufwendungen und Spesen im steuerrechtlich unschädlichen Rahmen ist zulässig.
  6. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 5. Organe

Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung (§ 6,7),
  2. der Vorstand (§ 8,9).

§ 6. Mitgliederversammlung

  1. In jedem Jahr findet mindestens eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Sie darf nicht in der vorlesungsfreien Zeit der Universität Bonn angesetzt werden.
  2. In dringenden Angelegenheiten oder, wenn mindestens 10% der Mitglieder die Einberufung schriftlich beantragen, ist eine (außerordentliche) Mitgliederversammlung einzuberufen.
  3. Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt unter Angabe der Tagesordnung durch den Vorsitzenden des Vorstands durch elektronische (in Ausnahmefällen durch schriftliche) Mitteilung an die letzte bekannte Mailadresse (bzw. Anschrift) jedes Mitglieds. Die Einberufungsfrist für die ordentliche Mitgliederversammlung muss mindestens vier Wochen, die für eine außerordentliche Mitgliederversammlung mindestens zwei Wochen betragen, gerechnet ab dem Tag, der auf die Absendung der Einladung folgt.
  4. Die Mitgliederversammlung wird von einem Mitglied des Vorstands (§8), in der Regel durch den Vorsitzenden, geleitet. Sind alle Mitglieder des Vorstands verhindert, so wählt die Mitgliederversammlung unter Leitung des ältesten anwesenden Mitglieds einen Versammlungsleiter.
  5. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 25% der Mitglieder anwesend sind.
  6. Über die Mitgliederversammlung wird ein Protokoll angefertigt, das vom Protokollführer und dem Versammlungsleiter unterzeichnet wird. Das Protokoll kann beim Vorstand des Vereins eingesehen werden. Ein Auszug aus dem Protokoll soll elektronisch abrufbar sein.
  7. Jedes ordentliche Mitglied kann in der Mitgliederversammlung durch eine Stimme vertreten sein. Jede Person in der Mitgliederversammlung kann aber höchstens zwei Stimmen besitzen, wobei eine Stimme aus der Mitgliedschaft als Einzelperson und eine Stimme aus der Vertretung einer juristischen Person oder eines nichtrechtsfähigen Vereins stammen muss.
  8. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
  9. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von drei Viertel der anwesenden Mitglieder.
  10. Die Wahl der Mitglieder des Vorstands erfordert in den ersten beiden Wahlgängen mindestens die Zustimmung der Hälfte der anwesenden Mitglieder; in einem dritten Wahlgang reicht die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, im Falle der Stimmengleichheit entscheidet das Los.
  11. Ein Mitglied des Vorstands kann nur durch Wahl eines Nachfolgers abgewählt werden.

§ 7. Aufgaben der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
    1. Wahl von Mitgliedern des Vorstands,
    2. Entgegennahme des Jahresberichts über das abgelaufene Geschäftsjahr einschließlich des Berichts der Rechnungsprüfer,
    3. Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands,
    4. Wahl der Rechnungsprüfer für das jeweils laufende Geschäftsjahr,
    5. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
    6. Stellungnahme zum Haushaltsplan,
    7. Beschlussfassung über Satzungsänderungen,
    8. Einrichtung und Auflösung von Arbeitskreisen,
    9. Ausschluss von Mitgliedern,
    10. Auflösung des Vereins.
  2. Für gewisse Aufgabenbereiche (z.B. für vereinsfördernde Veranstaltungen, für Ehrungen, für wissenschaftliche Fragen oder für Kooperationen) können Arbeitskreise eingerichtet werden, die der Mitgliederversammlung und dem Vorstand zuarbeiten oder bestimmte klar umrissene Aufgaben in eigener Verantwortung erledigen. Aufgaben und Zusammensetzung sind bei der Einrichtung jedes Arbeitskreises festzulegen. Sofern alle Vorstandsmitglieder zustimmen, ist der Vorstand berechtigt, Arbeitskreise vorläufig einzurichten; diese sind der nächsten Mitgliederversammlung zur Einrichtung vorzuschlagen.

§ 8. Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus
    1. dem Vorsitzenden,
    2. dem stellvertretenden Vorsitzenden,
    3. dem Schatzmeister.
  2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf drei Jahre gewählt; die Amtszeit beginnt mit dem folgenden Geschäftsjahr. Wiederwahl ist zulässig. Eine Nachwahl ist nur für den Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds möglich.
  3. Zwei Mitglieder des Vorstands vertreten den Verein nach außen.
  4. Der Vorsitzende führt die laufenden Geschäfte und vertritt den Verein nach innen. Im Falle seiner Verhinderung wird er durch den stellvertretenden Vorsitzenden und im Falle der Verhinderung beider Personen durch den Schatzmeister vertreten.

§ 9. Aufgaben des Vorstandes

  1. Der Vorstand führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus, informiert die Mitglieder, wird im Sinne des Vereinszwecks tätig, verwaltet das Vereinsvermögen und stellt den Haushalt auf. Er beschließt über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern (vgl. § 3).
  2. Der Vorstand stellt rechtzeitig den Jahresabschluss auf und veranlasst die Prüfung durch die von der Mitgliederversammlung bestellten Rechnungsprüfer. Die Mitglieder können den geprüften Jahresabschluss beim Vorstand einsehen.
  3. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
  4. Der Vorstand soll sich eine Geschäftsordnung geben.
  5. Der Vorstand kann zur Erfüllung seiner Aufgaben durch eine Geschäftsführung unterstützt werden.

§ 10. Auflösung des Vereins

  1. Wird ein Antrag auf Auflösung des Vereins gestellt, so ist auf diesen Tagesordnungspunkt bei der Einladung zur Mitgliederversammlung ausdrücklich hinzuweisen. Ist diese Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so wird mit einer Frist von drei bis fünf Wochen erneut eine Mitgliederversammlung einberufen, die unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist.
  2. Die Auflösung des Vereins bedarf der Mehrheit von drei Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
  3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Universität Bonn, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke (Förderung von Wissenschaft, Forschung und Ausbildung im Bereich der Informatik) zu verwenden hat.

Die Satzung wurde am 25.10.2001 errichtet.